Lexikon: Abtretung

Abtretung (auch lat. Zession) ist im (deutschen und österreichischen) Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB, die auch auf das österreichische Recht zutrifft, die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger ("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar" genannt). Sie erfolgt durch Vertrag zwischen diesen beiden.
Weiter auf: de.wikipedia.org/wiki/Abtretung
 Internetverweise zu Abtretung:
§ 404 BGB ; § 407 Abs.1 BGB ; § 399 BGB ; § 354a HGB ; § 400 BGB ; §§ 398 ff. BGB (Dt. Recht) ; FAQ zur Zession (Österr. Recht) 



 Wort-Analyse: Abtretung

GrundformAbtretung
SynonymeAbtreten, S, Entlassung, S, Abgang, S, Abdankung, S
SatzbeispieleDurch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20. März 1997 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in 3 (Stammkapital und Einlagen), 7 (Abtretung von Geschäftsanteilen) und 11 (Wettbewerbsverbot).
Vergeblich hatte der Cafe-Besitzer 1996 versucht, für die Vermietung oder aber für die vollständige Abtretung des Namens Geld von der Fundus-Gruppe zu bekommen.
Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 16. Juli 1996 ist das Stammkapital um 10.000 DM auf 810.000 DM erhöht und der Gesellschaftsvertrag in 5 (Stammkapital) sowie in 7 (Abtretung und Einziehung von Geschäftsanteilen) geändert.
Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 28. Mai 1996 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in 7 (Abtretung von Geschäftsanteilen) und 12 (Kündigung der Gesellschaft).

Quelle: Wortschatz Lexikon


 

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