Lexikon: Ad-hoc-Publizität

Ad-hoc-Publizität nennt man die Publizitätspflichten von Emittenten. Sie sind im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt.
Weiter auf: de.wikipedia.org/wiki/Ad-hoc-Publizität
 Internetverweise zu Ad-hoc-Publizität:
§ 15 ; § 37b ; § 37c ; § 826 ; BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02 - Infomatec) ; Presseportal: Ad-hoc-Praxis in der Kritik ; Studie André Güttler ; adhoc-Meldungen via Deutsche Börse 



 Wort-Analyse: Ad-hoc-Publizität

GrundformAd-hoc-Publizität
Synonyme
SatzbeispieleNach Beschwerden von Aktienhändlern nahm es Vorermittlungen auf wegen möglicher Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung kursrelevanter Informationen (Ad-hoc-Publizität) und Insiderinformationen.
Über die Ad-hoc-Publizität hinausgehende Darstellungen werden nach den jetzigen Plänen der Bundesregierung noch nicht zivilrechtlich verfolgt.
Wir gehen in diesem Jahr von rund 500 Meldungen über Aktienkäufe und -verkäufe aus, sagt Reinhold Röhrig von der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) in Frankfurt.
Verstoß gegen Ad-hoc-Publizität?

Quelle: Wortschatz Lexikon


 

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