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Lexikon: Bundesversammlung Der Begriff Bundesversammlung bezeichnet verschiedene politische Gremien und Staatsorgane: * im früheren Deutschen Bund, siehe Bundestag (Deutscher Bund),* in der Bundesrepublik Deutschland, siehe Bundesversammlung (Deutschland),* in Österreich, siehe Bundesversammlung (Österreich),* in der Schweiz, siehe Bundesversammlung (Schweiz). Die Bundesversammlung (Parlament) der Schweiz besteht aus zwei Kammern: Dem 200 Mitglieder zählenden Nationalrat und dem 46-köpfigen Ständerat. National- und Ständerat bilden zusammen die gesetzgebende Gewalt (Legislative). Der Tagungsort der Bundesversammlung ist das Bundeshaus in Bern. Die Bundesversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des österreichischen Parlaments zusammen (Nationalrat und Bundesrat). Vorsitzender der Bundesversammlung sind in alternierender Reihenfolge entweder der Nationalratspräsident oder der Bundesratspräsident. Die Bundesversammlung wählt nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland. Sie besteht aus den Bundestagsabgeordneten und ebenso vielen von den 16 Landesparlamenten nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Vertretern, die nicht Politiker oder Landtagsabgeordnete sein müssen. Jedes ihrer Mitglieder darf Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. Wort-Analyse: Bundesversammlung
Quelle: Wortschatz Lexikon
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