Lexikon: Enteignung

Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. In Deutschland ist sie gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und entweder unmittelbar durch ein Gesetz (Legalenteignung) oder auf gesetzlicher Grundlage durch einen Verwaltungsakt (Administrativenteignung) erfolgt. So können Grundstücke enteignet werden, wenn deren Fläche für den Bau wichtiger Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Eisenbahnlinien etc. ...
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 Internetverweise zu Enteignung:
Karl Marx über die „Sogenannte ursprüngliche Akkumulation“ ; Art. 14 GG, Recht auf Eigentum ; Enteignung – was ist das? Ratgeber Land Brandenburg ; Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) 



 Wort-Analyse: Enteignung

GrundformEnteignung
SynonymeEnteignung, Expropriation, Beraubung, Wegnahme
SatzbeispieleDie Benesch-Dekrete über die Enteignung und Vertreibung der Sudetendeutschen nach dem Zweiten Weltkrieg sind von der tschechischen Fachzeitschrift "Pravni radce" (Rechtsberatung) als "juristisch unhaltbar" bezeichnet worden.
Die Benesch-Dekrete hatten unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg neben den Sudetendeutschen auch die Ungarn zu Feinden erklärt und die Grundlage für ihre Enteignung geliefert.
Auf Krieg und Enteignung folgte der Neuanfang.
Diese Neuinterpretation liefert einen Vorwand, mit der Enteignung der Familie fortzufahren.

Quelle: Wortschatz Lexikon


 

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dispossession Enteignung {f}
ouster Enteignung {f}

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