Lexikon: KörperschaftsteuerDer Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dazu gehören z.B. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aber auch ein Versicherungsverein, ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Internetverweise zu Körperschaftsteuer:
Bundesministerium der Finanzen: Lexikon K
Wort-Analyse: Körperschaftsteuer| Grundform | Körperschaftsteuer |
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| Satzbeispiele | Den Ländern sollen die direkten Steuern zufallen, im wesentlichen die Einkommen- und Körperschaftsteuer. |
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| Das Aufkommen der Körperschaftsteuer hat sich, als Anteil an der Wirtschaftsleistung gemessen, zwischen 1980 und 1994 halbiert. |
| Im Programm nicht erwähnt, aber im Steuerkonzept der SPD verankert, ist der Abbau des Satzes für die Körperschaftsteuer von 45 auf 35 Prozent allerdings nur, wenn es gleichzeitig gelingt, viele Abschreibungsmöglichkeiten zu kappen. |
| Damit die Einheitlichkeit der Besteuerung gewahrt bleibt, soll die Einkommensteuer zur Bundessache werden, die Länder erhielten Zuschlagsrechte bis zu zehn Prozent zu den Tarifen der Einkommen- und Körperschaftsteuer. |
Quelle: Wortschatz Lexikon
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