Lexikon: Mahnung

Mahnung, umgangssprachlich auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners § 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.
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 Internetverweise zu Mahnung:
§ 286 ; § 13 ; § 212 



 Wort-Analyse: Mahnung

GrundformMahnung
SynonymeAppell, Aufruf, Mahnruf, Mahnung
SatzbeispieleIhn ekelten die falschen Dichter an mit ihren Taubenherzen, die, uneingedenk der himmelschreienden Mahnung der Zeit, ihre Nationalkraft in müßigem Spiele verliederten.
Nun sage mir, Mutter, was soll ich tun; denn deiner Mahnung will ich folgen!
Der Mahnung des Stromgottes eingedenk, opferte Äneas die Mutter und ihre ganze Zucht der mächtigen Göttin Juno und versöhnte durch ein so herrliches Opfer ihr grollendes Herz.
Mir aber soll er eine Mahnung sein, ehbevor auch an meiner Uhr der Weiser stille steht, mit der Aufzeichnung meines Lebens fortzufahren.

Quelle: Wortschatz Lexikon


 

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