Lexikon: ZurückbehaltungsrechtDas Zurückbehaltungsrecht ist ein Rechtsinstitut, das in verschiedenen Formen im Zivilrecht, in gewissem Umfang auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommt. Es stellt ein Hilfsmittel zur Durchsetzung eigener Rechte dar, indem die Erfüllung von Ansprüchen des Vertragspartners so lange zurückgestellt wird, bis dieser seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Letztlich handelt sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
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Internetverweise zu Zurückbehaltungsrecht:
§ 273 ; § 274 ; § 320 ; § 369
Wort-Analyse: Zurückbehaltungsrecht| Grundform | Zurückbehaltungsrecht |
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| Synonyme | Retentionsrecht, S |
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| Satzbeispiele | In der zweiten Instanz trug der Mieter vor, er habe die Miete um 25 Prozent gemindert und im Übrigen mache er bis zu 100 Prozent von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. |
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| Das Zurückbehaltungsrecht soll jedoch nicht dazu dienen, Zahlungsschwächen des Mieters auszugleichen. |
| Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Mietsache ist mit § 273 BGB nicht zu vereinbaren. |
| Dem Banker wurde sein "Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung" zugestanden. |
Quelle: Wortschatz Lexikon
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